Das Sonderprivatrecht der Kaufleute ist das Handelsrecht. Es gilt nicht nur für Kaufleute die Handel betreiben, sondern auch für Kaufleute die Industrie, Handwerk und in weitere Wirtschaftszweige tätig sind. Ob das Handelsrecht (HGB) Anwendung findet, hängt von der jeweiligen Kaufmannseigenschaft ab. Wenn bei einem Handelsgeschäft min. eine Vertragspartei ein Kaufmann ist, findet das HGB ihre Anwendung. Das Handelsgesetzbuch wird unterteilt in 5 Unterabschnitten/Büchern. Im Ersten Buch (§§ 1-104 HGB) wird der Handelsstand behandelt. Im zweiten Buch (§§ 105 – 236) werden die Recht der Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaftern behandelt. Das dritte Buch (§§ 238-342e HGB) des Handelsgesetzbuches enthält die Vorschriften wie Handelsbücher zu führen sind (z. Bsp. die Buchführung, der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft usw.) Die Handelsgeschäfte wie zum Beispiel der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Speditionsgeschäft werden im vierten Buch des HGB geregelt(§§ 343-475 h). Der letztes Teil des Handelsgesetzbuches befasst sich mit dem Seehandel (§§ 476-905 HGB).

Es ist wichtig, sich vor einer Gründung eines eigenen Unternehmens, von einem Rechtsanwalt informieren zu lassen. Es gibt viele Richtlinie an die man sich halten muss um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Allgemeine Information zum HGB

Wer ist Kaufmann gemäß dem HGB?
Kaufmann ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt im Sinne des HGB. Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, außer wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.

Das HGB unterscheidet unter folgenden Kaufmännern:

  • den IstKaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB)
  • den Kannkaufmann (Unterteilt in „Kleingewerbetreibender“ § 2 HGB und Land- und Forstwirte (§ 3 HGB)
  • den Fiktivkaufmann (§ 5 HGB)
  • den Formkaufmann (§ 6 HGB)
Im Handelsgesetzbuch sind auch die Voraussetzungen für eine Firmenbildung festgelegt (Nicht zu verwechseln ist, dass die Bezeichnung „Firma“ nur der Namen eines Unternehmens ist!)

Firmengrundsätze:

  • Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB)
  • Firmenbeständigkeit (§§ 21-23 HGB)
  • Irreführungsverbot (§18 HGB)
  • Firmenöffentlichkeit (§ 29 HGB)
  • Firmenwahrheit, Firmenklarheit (§18 HGB)
Auch die Firmenarten werden in Personenfirma, Sachfirma, gemischte Firma und Phantasiefirma unterschieden.

Oft gestellte Fragen im Handelsrecht

  • Wer muss sich ins Handelsregister eintragen lassen?
  • Was sind die Folgen einer Eintragung? (Konstitutive?/Deklaratorische?
  • Welche Merkmale muss ein Geschäftsbrief enthalten?