Durch die Schließung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft entstehen neue Rechtsverhältnisse die im Zivilrecht geregelt werden. Selbst unter dem Verlöbnis versteht man einen Vertrag, womit neue Rechte entstehen, wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach §§ 52 StPO, 383 ZPO. Aber auch schon bestehende Verhältnisse, wie mit der Familie und der Verwandtschaft werden durch das Familienrecht festgelegt.

Zudem regelt es die gesetzlichen Vertretungsfunktionen, wie bei einer Vormundschaft, Pflegschaft und einer rechtlichen Betreuung. Die wichtigsten Grundlagen für das Familienrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1297-1921 geregelt, sowie in dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) festgesetzt.

Um Fachanwalt für Familienrecht zu werden, muss der Anwalt zunächst eine bestimmte Prüfung absolvieren, sowie schon Erfahrungen in diesen Bereich nachweisen können. Der Fachanwalt für Familienrecht wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer 1995 eingeführt.

Folgende Schwerpunkte und Fragen bilden sich dabei im Familienrecht häufig heraus:

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Eheschließung?
  • In welchem Güterstand leben die Ehegatten nach der Eheschließung?
  • Zugewinn, Gütertrennung und Gütergemeinschaft was ist für wen sinnvoller?
  • Wie wird der Grad der Verwandtschaft ermittelt?
  • Werden adoptierte Kinder rechtlich anders als eheliche Kinder behandelt?
  • Was ist Ehegattenunterhalt und wie hoch ist dieser?