Nach Art. 20 des Grundgesetzes ist Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Somit soll das Sozialrecht der Sicherung des Sozialstaatsprinzips dienen. Es ist ein öffentliches Recht und regelt das Verhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger.

Das Sozialrecht umfasst verschiedene soziale Aspekte, die jeden Bürger betreffen. Zu einem die soziale Hilfe, durch die jeder Bürger einen Anspruch auf ein Existenzminimum hat. Zusätzlich hat jeder Bürger Anspruch auf soziale Förderungen (z.B. Wohngeld, Elterngeld, Ausbildungsförderung, Kindergeld etc.) Außerdem zählt zu den Bereichen auch die soziale Entschädigung. Der größte Bereich dürfte die soziale Vorsorge sein (z.B. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung).

Bei einer Klage im Sozialrecht ist, in der ersten Instanz, das Sozialgericht zuständig. Bei der zweiten Instanz wird das Landessozialgericht zuständig. Bei der dritten ist es schließlich das Bundessozialgericht. In der ersten Instanz gibt es keine Anwaltspflicht, da das Gericht den Sachverhalt von Amtswegen aufklärt gem. §§ 86 VwGO, 103 SGG. Zudem entstehen grundsätzlich keine Prozesskosten in Angelegenheiten des Sozialrechts nach §§ 188 VwGO, 183 SGG.

Häufige Fragen im Sozialrecht:

  • Welche Sozialleistungen stehen mir zu?
  • Kann es sein, dass ich einige Leistungen zurückzahlen muss?
  • Was ist das soziale Entschädigungsrecht?
  • Was sind die Rechtsmittel in einem Sozialverfahren?
  • Wie lange dauert ein Verfahren und wann ist es ein Eilverfahren?